Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                 Firma Porta FUN – Jean Michele Fischer


I. Vertragsgegenstand und Verbindlichkeit des Vertrages

    

1.      Der Vertrag besteht zwischen dem Mieter (Veranstalter, Auftraggeber) und dem Vermieter Porta FUN – Jean Michele Fischer.

2.      Gegenstand des Vertrags sind die im Mietvertrag angegebenen Leistungen, Buchungen oder Anmietungen der dort näher bezeichneten Artikel. Aus dem Angebot bzw. des Mietvertrages gehen die Zeiten für Anlieferung, Betreuung, Auf- und Abbau, Veranstaltungstag und Ort, Veranstaltungsdauer sowie alle anfallenden Kosten des Auftrages hervor.

3.      Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Mieter und der Firma Porta FUN – Jean Fischer zustande.

4.      Gerichtsstand ist 32423 Minden.

5.      Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

 

II. Zahlungsbedingungen

 

1.      Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug bei Empfang der Attraktion in BAR oder spätestens 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn per Überweisung.

2.      Erfolgen die Zahlungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt (vor Veranstaltungsbeginn), kann der Vermieter (Porta FUN – Jean Michele Fischer) wegen einseitiger Nichterfüllung seitens des Mieters vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.

         Im Falle des Verzugs steht dem Vermieter ein Anspruch auf Verzugszinsen i. H. v. 10% über dem Basiszins zu.

3.      Alle genannten Preise sind netto und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.      Kosten, die durch nicht vereinbarte Hol- und Bringfahrten sowie extra Personal entstehen, werden mit 2,38 EUR brutto je gefahrenen Kilometer berechnet sowie einen Stundenlohn von 77,35 EUR brutto.

 

 

III. Rücktritt des Mieters vom Vertrag

 

1.      Wenn der Mieter vor der Veranstaltung vom Vertrag zurücktritt, ist dieses nur in schriftlicher Form per Einschreiben zulässig.

         In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, Schadensersatz in voller Höhe des Mietvertrages zu leisten, außer es ist nachweislich

         ein geringerer Schaden entstanden (§309 Nr.5 BGB).

2.      Beim wirksamen Rücktritt vom Vertrag, gewährt der Vermieter dem Mieter in Ausnahmefällen eine zwei Jahre gültige Gutschrift.

 

 

IV. Fotos, Texte und Links

 

1.      Die Vervielfältigung aller Bilder und Texte, sowie die Nutzung, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Firma Porta FUN – Jean Michele Fischer.

2.      Bei unseren Veranstaltungen werden Fotoaufnahmen gemacht. Mit Vertragsabschluss willigt der Mieter einer eventuellen Veröffentlichung ein.

3.      Für alle angebrachten Links, inkl. aller Unterseiten, Grafiken und deren Inhalte, übernimmt Porta FUN – Jean Michele Fischer keine Haftung.

Hierfür ist allein der Betreiber der jeweiligen Seite verantwortlich.

 

 

V. Pflichten des Mieters

 

1.      Der Mieter ist verpflichtet für die Attraktionen eine saubere und ebene Aktionsfläche von mindestens der Größe des im Internet unter www.Porta-FUN.de angegebenen Platzbedarfes bereitzustellen und pro Gerät mindestens einen Stromanschluss mit 230V (16A) in max. 25m Entfernung. In Ausnahmefällen wird Starkstrom benötigt, darauf wird separat hingewiesen.

2.      Zum Be- und Entladen, Auf- und Abbau stellt der Mieter geeignetes Hilfspersonal (nüchterne Erwachsene mit Muskelkraft) zur Verfügung.

         Dauer und Anzahl der Helfer richten sich nach dem Umfang des Auftrages.

3.      Der Mieter trägt die Kosten für Wartezeiten, die dem Vermieter durch fehlendes Hilfspersonal oder mangelhafte Platzverhältnisse entstehen.

4.      Bei Anlieferung durch uns muss der Mieter den durch uns beauftragten Personen freie Fahrt bis zur Aktionsfläche gewährleisten. Ggf. muss eine Sondergenehmigung für die Zufahrt zum Veranstaltungsort eingeholt werden, z. B. bei Landschaftsschutzgebieten, Waldwegen oder Fußgängerzonen.                                                          

5.      Bei Aktionen mit Betreuung stellt der Mieter für unsere Fahrzeuge kostenlose Parkmöglichkeiten am Aktionsort zur Verfügung.

6.      Unserem Personal werden pro Veranstaltungstag (5 Std.), mindestens 30 Minuten Pause gewährt. Bei längeren Einsätzen werden die Pausenzeiten entsprechend verlängert (5 Min. pro Stunde). In den Pausen stehen die gemieteten Geräte nicht zur Verfügung. Wenn der Mieter zu diesen Zeiten eigenes Personal einsetzt, übergehen alle Pflichten, insbesondere die Haftpflicht, an den Mieter.

7.      Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Anmeldungen, z.B. GEMA o.ä., für den Betrieb der Geräte oder die Durchführung der Aktionen liegt organisatorisch und kostenmäßig im Verantwortungsbereich des Mieters.

8.      Der Mieter stellt für alle Veranstaltungen einen Erste - Hilfe Ersthelfer inkl. Erste - Hilfe Material in ausreichender Menge zur Verfügung.

9.      Um Feuchtigkeit in und an der Hüpfburg oder vergleichbares Gerät durch Tau / Kondensation zu vermeiden, muss es vor Erreichen des Taupunktes (Einbruch der Dunkelheit, abkühlende Luft etc.) abgebaut werden.

         Sollte dies nicht erfolgen, so wird die entsprechende Endreinigung (gemäß Absatz V. Punkt 10) in Rechnung gestellt.

10.    Der Mieter verpflichtet sich zum sachgerechten und sorgfältigen Umgang mit den Geräten.        

         Bei verschmutzter / nasser Rückgabe, werden die Reinigungsarbeiten je nach Aufwand dem Mieter wie folgt in Rechnung gestellt:

         - Kleine Endreinigung (z. B. Popcornmaschine etc.) ab 75 EUR inkl. MwSt. (variiert je nach Aufwand)

         - Endreinigung (z. B. Hüpfburgen bis 25 m2 etc.) ab 200 EUR inkl. MwSt. (variiert je nach Aufwand)

         - Große Endreinigung (z. B. Hüpfburgen ab 25 m2 etc.) ab 350 EUR inkl. MwSt. (variiert je nach Aufwand)

11.    Ist die Rücknahme nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht oder nur verspätet möglich, so kann der Vermieter ab 30 min Verspätung einen weiteren Miettag zum regulären Preis in Rechnung stellen. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines solchen von entgangenem Gewinn, Entschädigungszahlungen, Schadensersatz, Ausfall einer Weitervermietung, Personal Wartezeit etc.

12.    Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände ordnungsgemäß wie erklärt bzw. beschrieben (Abbau-Anleitung) abzubauen. Das maximale Maß einer Euro-Palette (Länge 120 cm x Breite 80 cm) darf für die abgebaute Hüpfburg oder vergleichbares Gerät, nicht überschritten werden. Ansonsten wir der Mehraufwand mit mindestens 60 EUR brutto (variiert je nach Aufwand) in Rechnung gestellt.

 

 

VI. Wetterrisiko

  

1.      Das Wetterrisiko liegt in jedem Fall beim Mieter.

2.      Bei Unwetter, starkem Wind, Böen, Regen, Frost, Schnee, Gewitter oder anderer höherer Gewalt muss der Spielbetrieb sofort eingestellt werden.

         Der Mieter verpflichtet sich das betroffene Gerät unverzüglich zu sperren, ggf. abzubauen oder gegen Schäden zu schützen.

3.      Falls vom Mieter gegen diese Vorgaben verstoßen wird, haftet dieser in eigener Verantwortung. Eine Haftung des Vermieters besteht insoweit nicht.

(Stand Juli 2022)